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Manövrierscheinwerfer

Manövrierscheinwerfer am Lkw - erlaubt?

Manövrierscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer - der Unterschied

Um die Unterschiede kurz und praxisnah zu halten: Ein Arbeitsscheinwerfer darf im öffentlichen Verkehrsraum beim Rangieren nicht genutzt werden, da auch beim Rangieren das Fahrzeug nicht im Stand ist und Arbeitsscheinwerfer nur im Stand genutzt werden dürfen.

Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums dürfen Arbeitsscheinwerfer grundsätzlich zum Rangieren benutzt werden, auf Grund der Blendgefahr und möglicher Haftungsrisiken, da die zu erwartende Blendgefahr unter Umständen als fahrlässig betrachtet werden könnte, sollten auch hier bevorzugt Manövrierscheinwerfer genutzt werden, die StVZO-komform montiert sind.

Ausnahme hiervon sind lediglich Fahrzeuge der Straßenunterhaltung und Müllabfuhr, sofern das Rangiermanöver im Rahmen der Arbeiten stattfindet. Ein Rangieren außerhalb von entsprechenden Arbeiten darf auch bei solchen Fahrzeugen nicht mit Arbeitsscheinwerfern stattfinden.

Warum sind Manövrierscheinwerfer an LKWs erlaubt?

Lastkraftwagen ab 3,5t zulässiges Gesamtgewicht stellen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr dar. Um dem Fahrer eine bessere Sicht beim Manövrieren und damit eine sichere Fahrweise zu ermöglichen sind zusätzliche Manövrierscheinwerfer zulässig.

Wieviele Manövrierscheinwerfer sind an einem LKW zulässig?

Ein Manövrierscheinwerfer pro Seite.

Wie hell dürfen Fernscheinwerfer an LKWs sein?

Die Manövrierscheinwerfer müssen typengenehmigt nach ECE-R23 erlaubt sein. Dies ermöglicht bis zu 300cd auf der horizontalen Ebene.

Montageort und Montagevoraussetzungen

Grundsätzlich ist der Gesetzgeber bei der Montage von zusätzlichen Rückfahrscheinwerfern auch bei der seitlichen Montage relativ offen: So ist in Bezug auf den Montageort nur vorgeschrieben, dass pro Fahrzeugseite jeweils nur ein Rückfahrscheinwerfer zusätzlich zu den rückwärtig montierten angebracht sein darf. Wo genau dieser Manövrierscheinwerfer montiert wird, ist jedoch in Bezug auf den Montageort völlig frei.

Der ausgeleuchtete Bereich an sich ist auch hierbei weitestgehend frei wählbar, sofern die folgende Voraussetzung erfüllt wird. Die einzige Voraussetzung bezüglich der genauen Montage ist nämlich, dass der Scheinwerfer so ausgerichtet werden muss, dass ein Betrachter in 10 Metern Entfernung nicht geblendet werden kann, wenn sich dessen Augen zwischen einem Meter und drei Metern über dem Boden befinden. Hierzu hat der Gesetzgeber die Regelung getroffen, dass die Austrittsflächen des Lichts aus diesen Positionen heraus nicht sichtbar sein dürfen.

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