Kennleuchten an Privatfahrzeugen
Sind Rundumleuchten an Privatfahrzeugen erlaubt?
Im täglichen Beratungsgespräch mit unseren Kunden werden wir oft gefragt ob der Gebrauch von gelben Rundumkennleuchten bei Privatfahrzeugen zulässig sei. Diese Frage muss etwas differenzierter betrachtet werden.
Die hierbei in Deutschland geltenden Verordnungen sind die:
Rundumkennleuchten zur mobilen Anwendung

Straßenverkehrsordnung (StVO)
StVO § 38 (3) [...] gelbes Blinklicht
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Daher ist eine Verwedung von gelben Blinklicht vom Fahrzeug aus, in Gefahrensituationen, zulässig.
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
StVZO § 52 (4)
Mit einer [...] Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet sind.
2. Müllabfuhr welche ebenfalls durch rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 gekennzeichnet ist,
3. anerkannte Pannenhilfsfahrzeuge,
4. anerkannte Begleitfahrzeuge für Schwertransporte.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Nach der StVZO § 52 (4) sind Rundumkennleuchten nur bei den oben genannten Fahrzeugen - ohne Sondergenehmigung nach §70 STVZo - eintragungsfähig.

Bei weiteren Fragen und näheren technischen Angaben zur Zulässigkeit von Rundumkennleuchten können Sie jederzeit unser Fachberaterteam kontaktieren.
Erfahrungsgemäß ändern sich gesetzliche Bestimmungen unregelmäßig, daher kann die LED-MARTIN GmbH keine Gewähr zur Vollständigkeit der hier dargestellten Angaben übernehmen.